Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen beantragt, statt des 1.000m Abstandes zu Wohnnutzung im Siedlungszusammenhang inkl. Abstand als Vorsorgeabstand bei der Weißflächenidentifikation nur 700m zu berücksichtigen.
Dies entspricht bei den modernen Anlagen in etwa dem dreifachen der Gesamthöhe „3H“. Bauordnungsrechtlich ist dies ein gut abzuleitender Maßstab für das Ausschließen einer sog. nachbarrechtlichen „Rücksichtslosigkeit“.
700m als Vorsorgeabstand ist sachlich aus dem Bauordnungsrecht in Verbindung mit dem Stand der Technik abgeleitet, verbaut Gemeinden weniger Potentiale von Windenergieanlagen finanziell und lässt sie als Wirtschaftsstandort davon profitieren.
Des Weiteren beantragen wir, die Abstandsregel zu „touristisch bedeutsamen Rad- und Wanderwegen“ fallenzulassen.
Begründung:
Die Ausweisung von rund 13.200 ha WEB im Regionalplan Arnsberg kann aus unserer Sicht nur ein erster Schritt sein, wir gehen davon aus, dass der Bedarf an WEB deutlich höher ist.
In der Regionalplanungsregion Arnsberg ist es Ziel, möglichst große, zusammenhängende Flächen zu identifizieren, auch um andere Gebiete im Regionalplan für Nutzungen/Funktionen ohne Windenergie freihalten zu können. Weitere, auch kleinteiligere Flächen können zusätzlich durch die Kommunen über isolierte Positivplanungen ausgewiesen werden.
Ein 1.000m Vorsorgeabstand wird dazu führen, dass die Kommunen, die auf ihrem Gebiet einen Windenergiebereich aus dem Regionalplan haben, nachgelagert oft nicht mehr wirksam Platz für mehr Anlagen schaffen können, da eine Verringerung auf einen Abstand von z.B. 700m zur Wohnbebauung nicht mehr dazu führt, dass erfolgte Windparkplanung noch um zusätzliche Anlagen ergänzt werden. Dies liegt auch an den großen Abständen, die die WEAn zueinander benötigen, um nicht im Windschatten zueinander zu stehen.
Ein Abstand von 1.000m würde somit die Anzahl der Windenergieanlagen auf einigen Gemeindegebieten unnötig limitierten und somit auch die Einnahmemöglichkeiten der betroffenen Kommunen über die Beteiligung im Rahmen des Bürgerenergiegesetzes sowie ggfls. über die Gewerbesteuer.Ein 440m Abstand zu „touristisch bedeutsamen Rad- und Wanderwegen“ wird zu weiteren Einschränkungen des WEB-Korridors führen und die Diskussionen auf die Definition verlagern, welche Rad- und Wanderwege touristisch bedeutsam sind. Anders als touristisch bedeutsame Sichtachsen, die das Landschaftsbild prägen und im Kriterienkatalog bereits ausreichend berücksichtigt werden, wird eine nahe WEA eine*n Tourist*in auf einem Rad- oder Wanderweg höchstens kurzzeitig stören. Etliche Projekte, die bereits seit Jahren in Planung sind, würden durch dieses Abstandskriterium gefährdet.